10 April 2026, 20:12

Europäisches Patentamt schränkt Rechte von Beigeladenen in Berufungsverfahren ein

Ein historisches politisches Karikaturbild namens "Die neue Koalition" aus Punch, oder der Londoner Charivari vom Februar 18, 1920, das drei besorgte Gestalten zeigt, eine mit ausgestreckten Armen und gequälter Miene.

Europäisches Patentamt schränkt Rechte von Beigeladenen in Berufungsverfahren ein

Ein kürzlich ergangenes Urteil der Großen Beschwerdekammer (EBA) hat die Rechte von Beigeladenen in europäischen Patentrechtsstreitigkeiten präzisiert. In der Entscheidung G 2/24, die im September 2025 verkündet wurde, bestätigte die Kammer, dass Beigeladene ein Berufungsverfahren nicht fortsetzen können, wenn der ursprüngliche Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht. Der Fall drehte sich um ein Patent für ein Hautreinigungsgerät, das der Firma Foreo Limited gehört, und umfasste eine rechtliche Auseinandersetzung mit der Geske GmbH & Co. KG.

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Der Streit begann mit einem Einspruchsverfahren gegen das europäische Patent Nr. 2941163, das ein Hautreinigungsgerät schützt. Ursprünglich hatte Beurer Berufung eingelegt, diese später jedoch zurückgenommen. Geske, das sich gemäß Artikel 105 EPÜ als Beigeladener am Verfahren beteiligen wollte, wurde von der Einspruchsabteilung des EPA blockiert. Das Unternehmen reichte daraufhin eine Feststellungsklage beim Landgericht Düsseldorf ein, um sein Recht auf Beiladung durchzusetzen.

Die Große Beschwerdekammer prüfte, ob ein Beigeladener ein Berufungsverfahren übernehmen kann, sobald der ursprüngliche Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückzieht. In ihrem Urteil stellte sie klar, dass die Beiladung in Berufungsverfahren rein akzessorisch ist – das heißt, sie hängt vollständig von einer bestehenden, gültigen Berufung ab. Die Kammer lehnte die Vorstellung ab, ein Beigeladener könne gemäß Artikel 107 EPÜ den Status eines Beschwerdeführers "erben". Folglich durfte Geske das Berufungsverfahren nach Beurers Rückzug nicht fortsetzen.

Die Entscheidung unterstreicht, dass Beigeladene keine eigenständigen Beschwerderechte erlangen. Ihre Beteiligung bleibt an das Bestehen der ursprünglichen Berufung geknüpft und schließt jeden Weg aus, das Verfahren zu verlängern, sobald alle Berufungen fallen gelassen werden.

Mit dem Urteil G 2/24 setzt die Große Beschwerdekammer klare Grenzen für die Rolle von Beigeladenen in Patentberufungsverfahren. Ohne eine aktive ursprüngliche Berufung kann ihre Beteiligung nicht aufrechterhalten werden. Diese Entscheidung wirkt sich auf künftige Fälle aus, in denen Drittparteien versuchen, sich Einspruchsverfahren nach dem Rückzug eines Beschwerdeführers anzuschließen.

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